opencaselaw.ch

I 2025 56

Unfallversicherung (Unfallgeschehen; Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG)

Sz Verwaltungsgericht · 2025-11-17 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Unfallversicherung (Unfallgeschehen; Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG) | Unfallversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2025 56Entscheid vom 17. November 2025BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterMLaw Pascal Pfeifhofer, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,gegenSuva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,Vorinstanz,GegenstandUnfallversicherung (Unfallgeschehen)Sachverhalt:A.________ (Jg. 1967) war seit Anfang Juni 2022 bei der C.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (VG-act. 4).Mit Schadenmeldung UVG vom 31. August 2024 meldete A.________ einen Bruch eines Zahns rechts und beschrieb den Vorgang vom 30.August 2024, wie folgt (Vi-act. 1):Übrige Tätigkeiten : Mit Motorboot auf K_____see in Wellen gefahren. Heftiger Schlag auf Boot und ganzen Körper. Nacken-/Schleudertrauma und Zahnteil abgebrochen.Mit Schreiben vom 4. September 2024 forderte die SUVA A.________ auf, weitere Fragen zu beantworten (Vi-act. 5), was dieser mit Online-Formular zum Schadenfall vom 5. September 2024 tat (Vi-act. 6). Auf die Bitte, den genauen Unfallhergang zu beschreiben, führte er aus:Mit dem Motorboot in eine Welle geprallt. Starker Schlag auf den Oberkörper. Schleudertrauma im oberen Rückenbereich und Zahn abgebrochen.Mit Schreiben vom 5. September 2024 verneinte die SUVA ein Unfallereignis und informierte A.________ (wie auch den Zahnarzt und die Chiropraktorin), dass sie keine Versicherungsleistungen erbringen werde (Vi-act.10, 11). Dagegen opponierte der Vorgenannte am 16. September 2024 (Vi-act.14) und erhob mit Schreiben vom 19. September 2024 "Einsprache" gegen die Abweisung (Vi-act. 17 ff.). Mit formlosem Bescheid vom 30. September 2024 verneinte die SUVA die Leistungspflicht erneut (Vi-act.22).Nachdem dem Rechtsvertreter von A.________ Akteneinsicht gewährt worden ist (Vi-act. 25), verlangte dieser die erneute Prüfung und allenfalls eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 26). In der Folge holte die SUVA bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Vi-act. 27, 30) und mit Verfügung vom 28. Januar 2025 verneinte sie ihre Leistungspflicht, weil Unfallfolgen nicht nachgewiesen seien und keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Vi-act. 39).Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2025 erhob A.________ am 21. Februar 2025 Einsprache (Vi-act. 40), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2025 abwies (Vi-act. 43; VG-act. 4).Mit Eingabe vom 28. August 2025 (Posteingang: 29.8.2025) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht Schwyz frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2025 (VG-act. 1). Er stellt folgende Anträge:Der Einspracheentscheid vom 30.6.2025 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.Die SUVA beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, der Einspracheentscheid sei zu bestätigen und der Beschwerdeführer habe seine Partei- und Anwaltskosten selbst zu tragen (VG-act. 6). Der Beschwerdeführer lässt sich darauf nicht mehr vernehmen.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich am 30. August 2024 ein Unfall im Sinne von

I 2025 56

Entscheid vom 17. November 2025

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterDr.med. Bernhard Zumsteg, Richter

MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,

gegen

Suva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,Vorinstanz,

Gegenstand

Unfallversicherung (Unfallgeschehen)

A.________ (Jg. 1967) war seit Anfang Juni 2022 bei der C.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (VG-act. 4).

Mit Schadenmeldung UVG vom 31. August 2024 meldete A.________ einen Bruch eines Zahns rechts und beschrieb den Vorgang vom 30.August 2024, wie folgt (Vi-act. 1):

Mit Schreiben vom 4. September 2024 forderte die SUVA A.________ auf, weitere Fragen zu beantworten (Vi-act. 5), was dieser mit Online-Formular zum Schadenfall vom 5. September 2024 tat (Vi-act. 6). Auf die Bitte, den genauen Unfallhergang zu beschreiben, führte er aus:

Mit Schreiben vom 5. September 2024 verneinte die SUVA ein Unfallereignis und informierte A.________ (wie auch den Zahnarzt und die Chiropraktorin), dass sie keine Versicherungsleistungen erbringen werde (Vi-act.10, 11). Dagegen opponierte der Vorgenannte am 16. September 2024 (Vi-act.14) und erhob mit Schreiben vom 19. September 2024 "Einsprache" gegen die Abweisung (Vi-act. 17 ff.). Mit formlosem Bescheid vom 30. September 2024 verneinte die SUVA die Leistungspflicht erneut (Vi-act.22).

Nachdem dem Rechtsvertreter von A.________ Akteneinsicht gewährt worden ist (Vi-act. 25), verlangte dieser die erneute Prüfung und allenfalls eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 26). In der Folge holte die SUVA bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Vi-act. 27, 30) und mit Verfügung vom 28. Januar 2025 verneinte sie ihre Leistungspflicht, weil Unfallfolgen nicht nachgewiesen seien und keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Vi-act. 39).

Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2025 erhob A.________ am 21. Februar 2025 Einsprache (Vi-act. 40), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2025 abwies (Vi-act. 43; VG-act. 4).

Mit Eingabe vom 28. August 2025 (Posteingang: 29.8.2025) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht Schwyz frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2025 (VG-act. 1). Er stellt folgende Anträge:

Der Einspracheentscheid vom 30.6.2025 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die SUVA beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, der Einspracheentscheid sei zu bestätigen und der Beschwerdeführer habe seine Partei- und Anwaltskosten selbst zu tragen (VG-act. 6). Der Beschwerdeführer lässt sich darauf nicht mehr vernehmen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich am 30. August 2024 ein Unfall im Sinne von